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2011/22/0101•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0101
2011/22/0101Cour administrative suprême22 juil. 2011
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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