2011/21/0259•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0259
2011/21/0259Cour administrative suprême2 oct. 2012
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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