2011/21/0126•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0126
2011/21/0126Cour administrative suprême24 janv. 2013
Besondere Rechtsgebiete
1. Der Bescheid vom 31. Mai 2011 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Der Bescheid vom 15. Juni 2011 wird insoweit, als er feststellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen aber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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