2011/21/0111•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0111
2011/21/0111Cour administrative suprême25 oct. 2012
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Strafausspruch und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich des Schuldspruches) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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