2011/21/0072•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0072
2011/21/0072Cour administrative suprême2 oct. 2012
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1 Parteiengehör
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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