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2011/18/0237•Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0237
2011/18/0237Cour administrative suprême24 janv. 2012
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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