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2011/18/0090•Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0090
2011/18/0090Cour administrative suprême16 juin 2011
Begründung Begründungsmangel "zu einem anderen Bescheid"
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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