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2011/18/0041•Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0041
2011/18/0041Cour administrative suprême12 avr. 2011
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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