2011/18/0003•Verwaltungsgerichtshof 2011/18/0003
2011/18/0003Cour administrative suprême22 janv. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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