2011/17/0335•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0335
2011/17/0335Cour administrative suprême30 janv. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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