2011/17/0291•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0291
2011/17/0291Cour administrative suprême17 sept. 2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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