2011/17/0250•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0250
2011/17/0250Cour administrative suprême24 mars 2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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