2011/17/0209•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0209
2011/17/0209Cour administrative suprême20 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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