2011/17/0207•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0207
2011/17/0207Cour administrative suprême10 oct. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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