2011/17/0104•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0104
2011/17/0104Cour administrative suprême21 août 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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