2011/17/0073•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0073
2011/17/0073Cour administrative suprême27 janv. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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