2011/16/0245•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0245
2011/16/0245Cour administrative suprême29 août 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 725,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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