2011/16/0242•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0242
2011/16/0242Cour administrative suprême11 sept. 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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