2011/16/0179•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0179
2011/16/0179Cour administrative suprême29 août 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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