2011/16/0167•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0167
2011/16/0167Cour administrative suprême29 août 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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