2011/16/0155•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0155
2011/16/0155Cour administrative suprême25 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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