2011/16/0136•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0136
2011/16/0136Cour administrative suprême29 janv. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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