2011/16/0131•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0131
2011/16/0131Cour administrative suprême21 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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