2011/16/0129•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0129
2011/16/0129Cour administrative suprême29 janv. 2015
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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