Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0043

2011/16/0043Cour administrative suprême11 sept. 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0043

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abgabenerhöhung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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