2011/15/0190•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0190
2011/15/0190Cour administrative suprême22 mai 2014
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch betreffend Umsatzsteuer 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen, somit hinsichtlich der Bescheidaufhebung, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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