2011/15/0183•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0183
2011/15/0183Cour administrative suprême19 déc. 2013
Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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