2011/15/0112•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0112
2011/15/0112Cour administrative suprême30 oct. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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