2011/15/0074•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0074
2011/15/0074Cour administrative suprême2 oct. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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