2011/13/0119•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0119
2011/13/0119Cour administrative suprême18 déc. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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