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2011/13/0104•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0104
2011/13/0104Cour administrative suprême22 juil. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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