2011/13/0099•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0099
2011/13/0099Cour administrative suprême17 déc. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 200 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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