2011/13/0034•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0034
2011/13/0034Cour administrative suprême26 févr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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