2011/11/0173•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0173
2011/11/0173Cour administrative suprême2 avr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerinnen haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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