2011/11/0164•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0164
2011/11/0164Cour administrative suprême24 juil. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
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