2011/11/0155•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0155
2011/11/0155Cour administrative suprême16 déc. 2013
Der angefochtene Bescheid wird - mit Ausnahme des Abspruches über die Verzugszinsen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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