Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0106

2011/11/0106Cour administrative suprême21 nov. 2013

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0106

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid, der in seinem Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen als unbekämpft unberührt bleibt, wird - der Beschwerde insoweit stattgebend - im Umfang des Abspruchs über den Verpflegkostenersatz dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von EUR 486,40 gebührt.

Aufwandersatz findet nicht statt.

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