2011/11/0106•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0106
2011/11/0106Cour administrative suprême21 nov. 2013
Der angefochtene Bescheid, der in seinem Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen als unbekämpft unberührt bleibt, wird - der Beschwerde insoweit stattgebend - im Umfang des Abspruchs über den Verpflegkostenersatz dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von EUR 486,40 gebührt.
Aufwandersatz findet nicht statt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.