2011/11/0088•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0088
2011/11/0088Cour administrative suprême16 déc. 2013
Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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