2011/11/0084•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0084
2011/11/0084Cour administrative suprême26 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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