2011/11/0060•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0060
2011/11/0060Cour administrative suprême6 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Österreichischen Zahnärztekammer Aufwendungen in der Höhe von Euro 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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