2011/11/0052•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0052
2011/11/0052Cour administrative suprême21 nov. 2013
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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