2011/11/0049•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0049
2011/11/0049Cour administrative suprême24 juil. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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