2011/11/0024•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0024
2011/11/0024Cour administrative suprême6 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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