2011/11/0010•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0010
2011/11/0010Cour administrative suprême2 avr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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