2011/10/0197•Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0197
2011/10/0197Cour administrative suprême27 mai 2014
Ermessen VwRallg8 Verfahrensbestimmungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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