2011/10/0186•Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0186
2011/10/0186Cour administrative suprême27 mai 2014
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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