2011/08/0390•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0390
2011/08/0390Cour administrative suprême17 sept. 2013
Ermessen VwRallg8 Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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