2011/08/0360•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0360
2011/08/0360Cour administrative suprême2 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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