2011/08/0357•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0357
2011/08/0357Cour administrative suprême2 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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