2011/08/0321•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0321
2011/08/0321Cour administrative suprême29 janv. 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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